BVerwG zur Entschädigungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Mitbenutzung der Abwasseranlagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.02.2017 – BVerwG 9 B 32.16 entschieden, dass ein einen Kostenerstattungsanspruch begründendes Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem überörtlichen Straßenbaulastträger und einer Gemeinde nur dann anzuerkennen wäre, wenn es gesetzlich angelegt ist. „Fehlt in einem solchen gesetzlich angelegten Gemeinschaftsverhältnis für eine bestimmte Fallgestaltung eine ausdrückliche Kostenerstattungsregelung, kommt ein Kostenerstattungsanspruch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Betracht. Kann die Gemeinde keine Abwassergebühr und auch kein privatrechtliches Entgelt verlangen, ist ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu prüfen.“

Daraus folge nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „die Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungsanlage durch den überörtlichen Straßenbaulastträger als solche weder einen Kostenerstattungsanspruch aus einem (faktischen) Gemeinschaftsverhältnis noch eine (einmalige) Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Herstellung der Anlage aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu begründen vermag. Die Kommune hat - soweit keine besondere Vereinbarung mit dem überörtlichen Träger der Straßenbaulast zustande kommt - im Fall der Mitbenutzung ihrer Abwassereinrichtung durch den überörtlichen Straßenbaulastträger lediglich die Möglichkeit, Benutzungsgebühren, die auch Abschreibungen für die Beschaffung der Anlage umfassen können, zu erheben.

In Sachsen dürfte die Erhebung von Benutzungsgebühren wegen der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG wohl grundsätzlich nicht möglich sein. Soweit auch keine Einigung zwischen dem überörtlichen Straßenbaulastträger und dem örtlichen Abwasserentsorger hinsichtlich einer vertraglichen Kostenerstattung zustande kommt, sollte der Abwasserentsorger überlegen, ob er die Ausbindung der Straßenentwässerung verlangt. So könnte er entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben eine Finanzierung von Fremdkosten vermeiden.

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