BVerwG zur Rechtsbehelfsbelehrung

Das Bundesverwaltungsgericht hat im nun veröffentlichten Urteil vom 25.01.2021 - 4 M 154/20 folgende Rechtsbehelfsbelehrung für rechtmäßig befunden:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, erhoben werden."

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Belehrung darüber, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift" erhoben werden kann, nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Denn es handelt sich dabei um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung „über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht einschließt.

Rechtsbehelfsbelehrungen müssen auch weder Angaben zum Zeitpunkt des Fristbeginns noch - bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland - einen Hinweis darauf enthalten, dass sich das Verwaltungsgericht in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Zudem muss nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift hingewiesen werden. Die elektronische Übermittlung stellt keine eigenständige Form der Klageerhebung, sondern lediglich einen Übermittlungsweg für die schriftliche Klageerhebung dar. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO kennt als Klageerhebungsformen lediglich die schriftliche Klageerhebung und die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht jedoch zusätzlich eine Klageerhebung in elektronischer Form. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung - wie im zu entscheidenden Fall - über die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben hinaus die Adresse des Verwaltungsgerichts enthält, ist sie nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.

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