Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) ist am 01.10.2008 in Kraft getreten. Es regelt für Sachsen-Anhalt den „Jedermann“-Anspruch auf Zugang zu den - amtlichen Zwecken dienenden - Informationen (Aufzeichnungen) der Behörden. Die Regelungen des neuen Landesgesetzes stimmen grundsätzlich mit denen des Bundesgesetzes zur Regelungen des Zugangs zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG – ) überein. Vergleichbare Gesetze bereits Brandenburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland beschlossen.

Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind z.B. natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dagegen Ansprüche nach dem IGZ LSA nicht zu. Diese müssen sich ihren bisherigen Möglichkeiten aufgrund von Amtshilfevorschriften, Auskunftsrechten etc. bedienen.

Adressaten des Gesetzes sind u.a. die Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Private oder öffentliche Stellen, die keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Beteiligungsgesellschaften), sind aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Über die Art und Weise des Informationszugangs entscheidet die Behörde nach allgemeinen Ermessensgrundsätzen. Besondere Rechtsvorschriften zum Informationszugang, wie z.B. im Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), gehen den Regelungen des Gesetzes vor (Grundsatz der Spezialität). Soweit in besonderen Rechtsvorschriften der Zugang zu den amtlichen Informationen ausgeschlossen ist, gehen diese Spezialvorschriften ebenfalls vor. Vorrang haben auch solche Regelungen, die den Informationsanspruch (z.B. im Sinn des Datenschutzes) durch beabsichtigte Nichtregelung ausschließen – so die Abgabenordnung.

Entwürfe und Notizen, etwa handschriftliche Aufzeichnungen oder Gliederungen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, sind vom Informationszugang ausgeschlossen. Hierbei sind jedoch die Regelungen zur ordnungsgemäßen Aktenführung und Aktenvollständigkeit zu beachten. Im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde geschützte Informationen (§§ 3 bis 6 IZG LSA) durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise auszusondern. Bei nur vorübergehend beigezogenen Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der Verwaltungsunterlagen werden, besteht kein Informationszugang (Urheberprinzip). Die Behörde kann jedoch den Antrag bezüglich der beigezogenen Informationen nach pflichtgemäßem Ermessen weiterleiten, den Antragsteller an die zuständige Stelle verweisen oder deren Zustimmung zur Informationserteilung einholen.

Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen. Der Antragsteller kann sich im Fall der Einsichtnahme Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke unter Berücksichtigung des Urheberprinzips fertigen lassen.

Der kostenpflichtige Informationszugang soll innerhalb einen Monats erfolgen. Soweit der Antrag auf Einsichtnahme ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat die Bekanntgabe der Entscheidung innerhalb dieser Frist schriftlich zu erfolgen. Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig.

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