Der Abwasserbeitrag in der Insolvenz - Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

Wird über das Vermögen eines Beitragsschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, ob der Abwasserbeitrag als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit einzuordnen ist. Ist die Beitragsschuld Insolvenzforderung, muss sie gem. § 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Sie wird dann nur innerhalb der Insolvenzquote befriedigt. Ist sie dagegen Masseverbindlichkeit kann die Behörde einen an den Insolvenzverwalter adressierten Beitragsbescheid erlassen. Die Beitragsschuld ist dann vorab vom Insolvenzverwalter zu erfüllen.

Zu dieser Einordnung einer Abwasserbeitrags in der Insolvenz des Abgabenschuldners hat das Verwaltungsgericht Dresden im Urteil vom 29.08.2008 (Az.: 2 K 2574/06) grundlegende Ausführungen gemacht. Für die Frage, ob Beitragsforderungen Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten sind, sei entscheidend, ob die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im abgabenrechtlichen Sinne entstanden ist, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Damit seien Beitragsforderungen Insolvenzforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht im Sinne des § 38 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2b SächsKAG entstanden, wohl aber insolvenzrechtlich begründet waren. Daher sei eine Abgabenforderung immer dann Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, wenn sie vor Eröffnung des Verfahrens in der Weise begründet worden ist, dass der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Abgabenforderung führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Für die Entstehung der Abwasserbeitragspflicht bei öffentlichen Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang gehöre hierzu nicht nur, dass das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, sondern auch das Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung, ohne die die sachliche Beitragspflicht nach § 22 Abs. 1 SächsKAG nicht entstehen kann.

In dem vom Verwaltungsgericht Dresden entschiedenen Fall wurde die Beitragsforderung in Anwendung dieser Grundsätze als Masseverbindlichkeit eingeordnet, da eine erste wirksame Beitragssatzung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen wurde. Die Abgabenforderung sei daher erstmals im Laufe des Insolvenzverfahrens wirksam entstanden. Die Beitragsbescheide konnten daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen werden.

Im Umkehrschluss sind daher Abwasserbeiträge, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer wirksamen Satzung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen entstanden sind, als Insolvenzforderungen einzuordnen. Sie können nach § 174 InsO nicht mehr mit einem Beitragsbescheid festgesetzt werden, sondern sind zur Insolvenztabelle anzumelden.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular