Eingruppierung I: Oberärztin/Oberarzt

Die Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL)  andererseits sind im Jahre 2006 in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu 1.300,00 € und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte liegt. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidungen vom 09.12.2009 (AZ: 4 AZR 84108 u.a.) über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Das Bundesarbeitsgericht hat hier die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen ausgelegt.

In einem der Fälle war der Kläger bis zum 31.01.2008 an einer Klinik der beklagten Hochschule als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, später auch in den Organisationsplänen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Auf seinen wechselnden Stationen war nach den jeweiligen Organisationsplänen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich. Dies reichte dem Bundesarbeitsgericht nicht aus. Die Eingruppierung als Oberarzt sei an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich an der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Dies bedeute auch, dass der Oberarzt für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trage, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Im Übrigen scheiterte der Verweis des Klägers auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vorgetragen hatte, die – im Unterschied zu ihm – die begehrte Vergütung erhalten. Man wird vermuten dürfen, dass der Kläger nicht sachkundig beraten war.

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