Einkommensanrechnung von Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung bei Hartz IV-Empfängern

Das Sächsische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2010, AZ: L 7 AS 25/07, geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in kommunalen Gremien als Einkommen angerechten werden kann.

Die arbeitslose Klägerin, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin einen Ortsteils und Stadträtin einer sächsischen Kommune war, erhielt für diese Tätigkeiten monatliche Entschädigungen in Höhe von rund 730,00 € zuzüglich eines Sitzungsgeldes von 50,00 € pro Sitzungsteilnahme. Die zuständige ARGE lehnte die Gewährung von Leistungen ab, weil die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Diese Entscheidung hat das Sächsische Landessozialgericht in zweiter Instanz gehalten. Die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder könnten zwar als sog. „zweckgebundene Einnahmen“ gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II grundsätzlich anrechnungsfrei sein, soweit sie einem anderen Zweck als der Sicherung  des Lebensunterhalts dienten. Da diese Gelder sowohl als Ersatz von notwendigen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der kommunalen Tätigkeit als auch als Verdienstausfall gewährt werden, dienten sie teilweise demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Unberücksichtigt könnte damit allenfalls der steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder bleiben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil die Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in kommunalen Gremien als bedarfsminderndes Einkommen bislang höchstrichterlich nicht geklärt seien und über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hätten.

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