Erbrecht - Anfechtung einer Erbausschlagung; Irrtum über die Person des Nächstberufenen

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 27.7.2022 (Az.: 3 W 59/22) entschieden, dass ein Irrtum über die unmittelbare Rechtsfolge, welcher zur Anfechtung berechtigt, dann vorliegt, sofern der Anfechtende angenommen hat, dass durch die Ausschlagung eine Anwachsung des Erbteils bei den übrigen Erben erfolgt, also die gesetzliche Erbfolge nicht neu bewertet wird.

Mit notariellen beglaubigten Erklärungen hatten beide Söhne das Erbe nach ihrer Mutter ausgeschlagen, um so die Alleinerbschaft ihres Vaters bzw. des Ehemannes der Erblasserin zu erreichen. Aufgrund der Ausschlagung beider Kinder, änderte sich die gesetzliche Erbfolge jedoch dahingehend, dass der Ehemann der Erblasserin nicht Alleinerbe, sondern nur neben seinen Schwiegereltern, den Eltern seiner Ehefrau, Erbe wurde. Nachdem dies den Söhnen durch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Nachlassgerichts bekannt wurde, erklärte einer der Söhne die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die von den Söhnen eingelegte zulässige Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg.

Das OLG entschied, dass die Söhne ihre Ausschlagungserklärungen wirksam angefochten haben. Ein Inhaltsirrtum nach § 119 BGB könne auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtige jedenfalls dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft, eine wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erzeugt.

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