Erbrecht: Pflichtteilsstrafklausel bei Wunsch nach Korrektur Nachlassverzeichnis

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.02.2022 - 21 W 182/21 entschieden, dass das Auskunftsverlangen eines Pflichtteilsberechtigten allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach § 2303 Abs. 1 BGB darstelle, sondern darin zunächst lediglich das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB zu sehen sei.

Im entschiedenen Fall ging es um die Erteilung eines Erbscheins. Eine verwitwete Erblasserin hatte einige Jahre vor dem Tod ihres Ehemannes mit diesem ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre vier Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge zu Schlusserben des Längstlebenden beriefen. Darüber hinaus bestimmten sie für den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordere, auch nach dem Längstlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten solle (Pflichtteilsstrafklausel). Die Beschwerdeführerin forderte die Erblasserin nach dem Tod deren Ehemannes auf, ihr ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte später dessen Nachbesserung sowie die Vorlage eines Wertgutachtens für eine in den Nachlass fallende Immobilie. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Antragstellerin als eine der Schlusserben einen gemeinschaftlichen Erbschein auf der Grundlage der letztwilligen Verfügung der Eltern (Eheleute). Dabei berücksichtigte sie allerdings nicht die Beschwerdeführerin, da diese ihren Erbanteil verwirkt habe. Nachdem das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass des beantragten Erbscheins ankündigte legte die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde ein, da sie nach dem Tod des Erstverstorbenen nicht ihren Pflichtteil von der nunmehrigen Erblasserin gefordert habe.

Das Oberlandesgericht gab ihr Recht. Die von den Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament errichtete Pflichtteilsstrafklausel sei durch das Einfordern des Nachlassverzeichnisses allein nicht erfüllt, da darin noch kein Fordern des Pflichtteils zu sehen sei, auch wenn die Auskunft über den Wert des Nachlasses und die Kritik am Nachlassverzeichnis zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe. Sofern Eheleute den überlebenden Ehegatten bereits vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollen, müssten sie dies im Rahmen der testamentarische Pflichtteilsstrafklausel deutlich zu Ausdruck bringen.

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