Erstattung von Feuerwehrkosten

Bereits zuvor haben wir Sie über eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts informiert, wonach § 69 Abs. 3 SächsBRKG mangels eines Regelungsinhaltes als Ermächtigungsgrundlage für die gebührenrechtliche Regelung zum Kostenersatz in einer Kommunalen Satzung ausscheide. Nunmehr liegt ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 16.03.2012 zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vor. Danach soll § 69 Abs. 3 SächsBRKG wie folgt neu gefasst werden:

„(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:

1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVBl. Seite 466), das zuletzt durch Art. 20 und 20 a des Gesetzes vom 27.01.2012 (SächsGVBl. Seite 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

3. derjenige, indessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.“

Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung in § 69 Abs. 3 SächsBRKG ausschließlich für Einsätze gelten, die nicht Brandbekämpfung sind. Es bleibt abzuwarten, ob im parlamentarischen Verfahren eine Änderung des Wortlautes erfolgt. Wir werden Sie entsprechend informieren.

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