EuGH: Dienstleistungskonzession in der Wasserver- und Abwasserentsorgung

Ein Thüringer Wasser- und Abwasserverband führte zum Zwecke der Vergabe einer Dienst-leistungskonzession ein europaweit bekannt gemachtes Bieterverfahren – aber eben kein förmliches Vergabeverfahren – durch. Der Verband sollte Aufgabenträger bleiben und der Konzessionär sollte seine Leistungen gegenüber dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abrechnen dürfen.

Vergaberechtliches Kernproblem war nun, ob es sich um einen „Dienstleistungsauftrag“ im Sinne der EU-Richtlinie 2004/17 vom 31.03.2004 handelte, mit der Folge, dass das förmliche Vergaberecht hätte Anwendung finden müssen, oder ob „lediglich“ eine Dienstleistungskonzession im Sinne des Artikel 1 Abs. 3 b der vorgenannten Richtlinie vorlag, dann wäre das hier durchgeführte Bieterverfahren ausreichend gewesen. Die Vergabekammer Weimar hatte in ihrem Beschluss vom 24.08.2008 gemeint, eine Dienstleistungskonzession komme in der Wasserver- und Abwasserentsorgung bereits wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs und des fehlenden besonderen wirtschaftlichen Risikos nicht in Betracht. Der Verband hatte dann Beschwerde beim OLG Jena eingelegt. Das OLG Jena wiederum hat die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 08.05.2008, 9 VerG 2/08).

Der EuGH hat es für die Annahme einer Dienstleistungskonzession für ausreichend gehalten, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich beschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest in einem erheblichen Teil übernimmt (Urteil vom 10.09.2009 Rechtssache C-206/08).

Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit und wird auch die „Vergabe“ von Dienstleistungskonzessionen im Wasserver- und Abwasserentsorgungsbereich erleichtern.

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