Finanzierung der privaten Ersatzschulen in Sachsen verfassungswidrig

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2013, Aktenzeichen: Vf. 25-II-12, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mehrere Vorschriften zur Finanzierung von privaten Ersatzschulen für unvereinbar mit der sächsischen Verfassung erklärt. Die Regelungen verstießen gegen die Pflicht des Freistaates Sachsen zur Förderung des Ersatzschulwesens, gegen die Privatschulfreiheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Vorschriften werden noch bis zum 31.12.2015 angewandt, um den Privatschulen überhaupt eine staatliche Finanzierung zu gewähren. Bis dahin muss der sächsische Gesetzgeber die Ersatzschulfinanzierung neu regeln.

Die Höhe der laufenden Zuschüsse für die Sachkosten von 25% der Personalausgaben für Lehrer je Schüler für alle Schularten und -typen sei nicht sachgerecht ermittelt worden, sondern lediglich geschätzt. Bei der Ermittlung hätte der Gesetzgeber außerdem berücksichtigen müssen, dass allgemeinbildende Ersatzschulen, die auf Schulgeld verzichten, hierfür einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen. Für verfassungswidrig erklärte das Gericht die verlängerten Wartefristen von jetzt vier Jahren, nach deren Ablauf die Schulen eine staatliche Förderung erhalten. Der Gesetzgeber habe prüfen müssen, ob diese Wartefrist die Gründung privater Schulen nicht faktisch verhindert. Die Regelung, wonach für bestimmte Schularten eine Mindestschülerzahl für eine staatliche Förderung gefordert wurde, wurde ebenfalls für unwirksam erachtet. Es gebe keinen Sachgrund dafür, dass private Ersatzschulen eine Förderung nur dann erhalten, wenn sie die Mindestschülerzahlen von öffentlichen Schulen erreichen.

Für die Neuregelung hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof aber das weite gestalterische Ermessen des Gesetzgebers für die Regelung des Fördermodells betont. Die Neuregelung müsse in einem transparenten und sachgerechten Verfahren erfolgen und alle wesentlichen Kostenfaktoren für die Bemessung des Mindestbedarfs berücksichtigen.

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