Gemeinderat hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Sitz in einem Stiftungsvorstand

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden wehrte sich ein Gemeinderatsmitglied gegen eine geplante Neuwahl des Sitzes im Vorstand einer Stiftung. Der Gemeinderat hatte das Ratsmitglied im Jahr 2019 in den Vorstand der Stiftung gewählt. Anfang 2020 hatte der Stiftungsrat beschlossen, das Ratsmitglied als Mitglied des Stiftungsvorstands abzuberufen, sodass der Gemeinderat aus seiner Mitte ein neues Vorstandsmitglied wählen musste. Als die Einladung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt an die Ratsmitglieder verschickt wurde, beantragte das Ratsmitglied beim Verwaltungsgericht Dresden eine einstweilige Anordnung, die es dem Gemeinderat untersagen sollte, die Wahl durchzuführen. Zur Begründung führte das Ratsmitglied aus, dass die Abberufung innerhalb der Stiftung rechtswidrig gewesen sei.

Mit Beschluss vom 05.05.2020 – 7 L 296/20 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Dem einzelnen Gemeinderat komme kein Anspruch in Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts bzw. in der Konstellation eines Kommunalverfassungsstreits kein Organrecht zu. Einem Ratsmitglied komme kein organschaftliches Recht auf Innehabung einer bzw. Beibehaltung der ihm verliehenen organschaftlichen Stellung in einer Stiftung zu. Ein solches Recht folge weder aus § 35 SächsGemO, da dieser einerseits vor Hinderungen bei der Übernahme und Ausübung des Mandats schütze und andererseits die freie Ausübung des Mandats statuiere. Aus diesen Organrechten folge jedoch nicht, dass sich das Mandat des Ratsmitglieds auf das Innehaben von organschaftlichen Positionen in Stiftungen jedweder Art erstreckt. Ein subjektives Organrecht ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss zur Wahl des Ratsmitglieds in den Stiftungsvorstand im Jahr 2019.

Das Gemeinderatsmitglied hatte die beantragte Absetzung des Tagesordnungspunktes noch damit begründet, dass der Einladung nicht die nach § 36 Abs. 3 S. 1 SächsGemO notwendigen Unterlagen beigefügt waren, ohne jedoch vorzutragen, welche Unterlagen nach seiner Auffassung noch hätten beigefügt werden müssen. Zwar begründe diese Vorschrift ein subjektives Organrecht, in der vorgesehenen Form und Frist zu Gemeinderatssitzungen eingeladen zu werden. Zwar sei ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Von der objektiv-rechtlichen Rechtswidrigkeit sei jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der Beschluss des Gemeinderats subjektive Organrechte des nicht ordnungsgemäß geladenen Ratsmitglieds verletzt. Ein genereller Anspruch der einzelnen Gemeinderäte auf rechtmäßige Gemeinderatsbeschlüsse bestehe nicht. Ob eine Verletzung vorlag, hatte das Verwaltungsgericht offen gelassen, da der Antragsteller schon nicht dargelegt hatte, welcher (weiteren) Information es bedurft hätte. Fraglich sei weiter, ob das Ratsmitglied mit der Behauptung einer Verletzung des § 36 Abs. 3 S. 1 SächsGemO die Beschlussfassung überhaupt durch ein gerichtliches Eilverfahren untersagen könne. Derartige Fehler könne das Ratsmitglied zu Beginn der Gemeinderatssitzung rügen und eine Vertagung beantragen.

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