Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen in Kraft getreten

Der Sächsische Landtag hat in seiner Sitzung vom 13.03.2019 das Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen beschlossen. Es enthält in Artikel 1 eine vollständige Neuregelung des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG). In Art. 2 finden sich Folgeänderungen der Fachgesetze, zum Beispiel des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in Absatz 11 und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Absatz 17. Beide Artikel des SächsVwKG sind am Tag nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 26.04.2019 in Kraft getreten.

Ziele des Gesetzes waren zum einen die Anpassung des Verwaltungskostenrechts an die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse insbesondere im Hinblick auf Leistungen im elektronischen Verfahren. Zum anderen sollte das Gesetz stärker systematisiert und vereinfacht werden.

Dementsprechend ist das Verwaltungskostengesetz systematisch neu geordnet worden. § 1 SächsVwKG regelt jetzt den Anwendungsbereich. Danach gilt das Gesetz für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen der Behörden des Freistaates Sachsen und anderer Behörden, die derartige Leistungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder als staatliche Aufgaben erbringen und dabei der Aufsicht von Behörden des Freistaates Sachsen unterliegen. Für kommunale Behörden gilt das Gesetz somit bei Pflichtaufgaben, die ihnen zur Erfüllung nach Weisung durch den Freistaat auferlegt sind. Demgegenüber sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten als auch weisungsfreie Pflichtaufgaben der Kommunen. Die bisher in § 25 SächsVwKG enthaltene Regelung ist entfallen oder in Fachgesetze (zum Beispiel § 8a SächsKAG) verschoben worden.

§ 2 SächsVwKG enthält Begriffsbestimmungen und § 3 SächsVwKG den Verweis auf das Kostenverzeichnis hinsichtlich der Verwaltungskostenpflicht und der Höhe der Gebühren. Die bisher in § 2 SächsVwKG enthaltene Regelung zum Kostenschuldner ist nunmehr § 9 SächsVwKG zu finden. §§ 11 und 12 SächsVwKG regeln die sachliche Verwaltungskostenfreiheit und die persönliche Gebührenfreiheit. Die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG enthaltene Bestimmung zur Umsatzsteuer wurde in § 14 SächsVwKG verschoben. Die Festsetzungsverjährung beträgt nach wie vor vier Jahre, ist nunmehr aber in § 17 Abs. 5 SächsVwKG zu finden. Die Regelungen zur Zahlungsverjährung enthält jetzt § 23 SächsVwKG.

Gemäß der Übergangsvorschrift in § 28 SächsVwKG ist für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen, die vor dem 27.04.2019 beendet wurden, noch das bisherige Verwaltungskostengesetz weiter anzuwenden.

Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, ob Ihre Kostensatzungen angepasst werden müssen.

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