Gewässerunterhaltung: Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt teilweise verfassungswidrig

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 30.06.2015 - LVG 3/14 einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Städte Gommern und Möckern gegen das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 (GVBl. S. 116) teilweise stattgegeben.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bisher nicht vor. Der Pressemitteilung Nr.: 006/2015 des Landesverfassungsgerichts ist Folgendes zu entnehmen:

Die von den Städten angegriffenen Regelungen betreffen die Herabstufung von Gewässern erster Ordnung in Gewässer zweiter Ordnung, mit der ein Wechsel der Zuständigkeit vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt auf die Gewässerunterhaltungsverbände verbunden ist. Die Beschwerdeführerinnen als deren finanzierende Pflichtmitglieder haben hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre kommunale Finanzhoheit erblickt.

Das Landesverfassungsgericht hat die durch das Gesetz eingeführte Änderung des § 56 Abs.1 Wassergesetz Sachsen-Anhalt teilweise für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Mit der Neuregelung werden den Beschwerdeführerinnen zusätzliche Aufgaben übertragen, wobei für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Veranlagung der Beitragspflichtigen ihnen kein Mehrkostenausgleich gewährt wurde. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Jahresende eine verfassungsgemäße Kostendeckungsregelung zu schaffen.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular