Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Steuerschulden

Erhebliche Steuerrückstände können zu einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.03.2016 – 3 B 16/16 erneut entschieden.

Eine Gewerbetreibende hatte Zahlungsrückstände beim Finanzamt in Höhe von knapp 44.000 € aufgebaut. Daraufhin untersagte der Landkreis der Gewerbetreibenden unter Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit die weitere Ausübung ihres Gewerbes und erstreckte die Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe, auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und auf leitende Tätigkeiten in einem Gewerbebetrieb. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die Steuerschulden waren bis zur ersten Gerichtsentscheidung auf über 52.400 € angewachsen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept und ein Schuldentilgungsplan wurden nicht vorgelegt.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin ab. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein. Die Verletzung von steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten lasse regelmäßig auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen. Von besonderem Gewicht sei dabei die Nichtabführung der treuhänderisch für den Staat vereinnahmten Steuerbeträge wie etwa der Umsatzsteuer. Steuerrückstände seien dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Davon waren die Gerichte im Fall der Gewerbetreibenden ausgegangen, obwohl sie ein Darlehensangebot behauptete, mit der sie die Steuerschulden hätte zurückführen können. Dieses Darlehen stelle lediglich eine Schuldenverlagerung dar, das gerade nicht die Prognose einer zukünftig ordnungsgemäßen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zulasse.

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