Gewerbesteuer: Keine Haftung des Finanzamtes gegenüber der Kommune

Eine Kommune war gehalten, einen Gewerbesteuerbescheid über zirka 350.000,00 € aufzuheben, weil der zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes nichtig war. Die Gemeinde hat Schadensersatz geltend gemacht. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nun hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15.06.2011, Aktenzeichen: 9 C 4.10, die Revision der Kommune zurückgewiesen.

Ansprüche ergäben sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung, denn steuerrechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheide. Auch ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liegt nicht vor, weil die Finanzverwaltung bei ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung keine gesetzlichen Kompetenzen ausübe.

Die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen der Kommune entspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für die Kommunen ist die Rechtslage unbefriedigend. Eine gesetzliche Regelung tut not.

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