Gültigkeit der Stimmabgabe in der Verbandsversammlung

Wird die für das Verbandsmitglied einheitlich abzugebende Stimme entgegen einer internen Vorab-sprache der Vertreter des Verbandsmitglieds abgegeben, berührt dies die Gültigkeit der Stimmabgabe im Verhältnis zur Verbandsversammlung nicht. Dies entschied nun das SächsOVG im Beschluss vom 17.07.2012 (Aktenzeichen: 4 A 174/11).

Eine von Verbandsräten durchgeführte Vorabstimmung unterliege nicht der Regelung in § 39 SächsGemO, welche für die Beschlussfassung des Gemeinderats gelte. Die in die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes entsandten Mitglieder einer Gemeinde wären in dieser Eigenschaft weder Organe noch Organteile der Gemeinde, sondern würden als weitere Vertreter zusammen mit dem Verbandsvorsitzenden und den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden die Verbandsversammlung als Organ des Zweckverbandes bilden. Werden mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt, dann müssten sie das Stimmrecht einheitlich ausüben. Dabei wären sie - anders als Gemeinderäte - Weisungen unterworfen. Werden solche Weisungen nicht erteilt, obliege es den Vertretern, sich auf eine Stimmabgabe zu verständigen.

Die Stimmabgabe in der Verbandsversammlung wäre nicht ungültig, wenn die ihr vorausgehende Abstimmung der entsandten Mitglieder einer Gemeinde fehlerhaft gewesen wäre. Werde die für das Verbandsmitglied einheitlich abzugebende Stimme entgegen einer internen Vorabsprache der Vertreter des Verbandsmitglieds abgegeben, berühre dies die Gültigkeit der Stimmabgabe im Verhältnis zur Verbandsversammlung nicht. Soweit ein für die Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandtes Mitglied entgegen einer Absprache mit anderen Mitgliedern oder entgegen einer Weisung nach § 52 Abs. 4 SächsKomZG handeln würde, betreffe dies allein das Innenverhältnis des Verbandsmitglieds und nicht das Außenverhältnis der Verbandsversammlung.

Das SächsOVG hatte hierüber in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden (Az: 7 K 1224/10) zu entscheiden und lehnte den Antrag des Klägers ab.

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