Haftung des Pferdehalters bei Reitbeteiligung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 29.03.2017 - 4 U 1162/13 die Frage entschieden, ob der Pferdehalter auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haftet. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Tierhalterin mit der später Geschädigten eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Geschädigte das Pferd an mehreren festgelegten Tagen pro Woche selbstständig gegen Bezahlung eines Betrages von 100 € pro Monat ausreiten durfte. Bei einem Ausritt mit dem Pferd stürzte die Geschädigte und erlitt eine Querschnittslähmung. Der genaue Hergang des Unfalls ließ sich nicht mehr aufklären.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Klage der Geschädigten gegen die Tierhalterin zur Hälfte statt. Der Umstand einer Reitbeteiligung ändere nichts daran, dass zum Unfallzeitpunkt die Beklagte alleinige Halterin des Pferdes war. Sie hatte das Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Demgegenüber zahlte die Geschädigte nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Dies begründe keine Mithaltereigenschaft der Reiterin.

Für die Haftung der Beklagten als Tierhalterin komme es allein darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Dies sei hier der Fall gewesen, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt sei und es deshalb zu dem Sturz der Geschädigten kam. Einen Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Beklagten nahm das Gericht nicht an. Hierfür bedürfe es besonderer Umstände des Einzelfalls, die nicht ersichtlich waren. Allein die Reitbeteiligung rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses. Dies gelte auch dann, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin nicht umfasst sind.

Das Gericht gab der Klage aber lediglich mit einer Quote von 50 % statt, da die Geschädigte im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen sei. In diesem Fall bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte einen unfallursächlichen Sorgfaltspflichtverstoß treffe. Da der Reitunfall im Einzelnen nicht mehr aufklärbar war, sei es der Geschädigten nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt eine Quote von 50 % für angemessen, da die Haftungsanteile der Halterin und der Reiterin bei Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes gleich hoch zu bewerten seien.

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