Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Gemeinde in einem Widerspruchsverfahren

Das OVG Koblenz hat in einem Beschluss vom 21.01.2011, Aktenzeichen.: 1 E 11379/10, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Ortsgemeinde in einem Widerspruchsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig erklärt, in dem sich die Gemeinde gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Gebiet einer benachbarten Gemeinde gewehrt hat. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person als erforderlich und nicht willkürlich erscheint. Bei Behörden sei die Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren – anders als bei Bürgern – in der Regel nicht erforderlich, da es zu den Aufgaben einer Behörde gehöre, Verwaltungsakte zu erlassen und in einem Widerspruchsverfahren zu verteidigen.

Im Fall des OVG Koblenz war die Gemeinde aber gerade nicht Baugenehmigungsbehörde und verfügte daher gerade nicht über die notwendige Kenntnis auf dem Gebiet des Baurechts. Vielmehr wehrte sich die Gemeinde in dem Verfahren als Drittbetroffene gegen Beeinträchtigungen, die von einem Bescheid der Kreisverwaltung ausgingen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei daher bereits aus dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit zu bejahen. Die Gemeinde sie dabei auch nicht verpflichtet, die Sach- und Fachkunde der Bediensteten der Verbandsgemeinde oder der übergeordneten Behörde im Wege der Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Bei der Verbandsgemeinde folge dies bereits aus dem Umstand, dass auch die Nachbargemeinde zu dieser Verbandsgemeinde gehört. Eine Amtshilfe der Kreisverwaltung scheide aus, da es sich um die Behörde handele, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat und damit Widerspruchsgegner ist.

Nach der Entscheidung des OVG Koblenz ist daher nicht in jedem Fall ausgeschlossen, dass sich eine Gemeinde in einem Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten lässt und die Hinzuziehung durch das Gericht für notwendig erklärt wird. Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Gemeinde – vergleichbar einem Bürger – als Dritte von einem Verwaltungsakt betroffen ist und der Erlass solcher Verwaltungsakte nicht zum Aufgabenbereich der Gemeinde gehört. Das Urteil des OLG Koblenz entspricht der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen, die eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ebenfalls nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei schwierigen Rechtsfragen in kleinen Gemeinden für notwendig hält.

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