Hochschulzulassung Medizin und Zahnmedizin

Aufgrund der immer noch sehr hohen Nachfrage nach Studienplätzen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen Medizin und Zahnmedizin ergehen immer wieder Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu einzelnen Punkten in den Kapazitätsberechnungen, die bisher noch nicht geklärt oder einheitlich gehandhabt werden.

Für den vorklinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin hat das Verwaltungsgericht Halle im Beschluss vom 26.03.2018 - 6B 123/18 HAL u.a. entschieden, dass die zunehmende Digitalisierung der Lehrveranstaltungen, etwa durch e-learning-Programme, nicht dazu führt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren zu erhöhen ist. Langzeitstudiengebühren verpflichten die Universitäten nicht, diese Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze einzusetzen.

Für den klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin hat das Verwaltungsgericht Halle im Beschluss vom 28.06.2018 - 6 B 101/18 HAL u.a. nochmals klargestellt, dass es für die Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA nicht auf die Anzahl der Planbetten, sondern ausschließlich auf die tatsächlich mit Patienten belegten Betten ankommt. Dabei dürfen die Universitäten weiterhin auf die sogenannte Mitternachtszählung abstellen, d.h. auf die statistische Erfassung der um Mitternacht belegten Betten. Neue Behandlungsformen wie teilstationäre Behandlungen, Behandlungen in Tageskliniken und ambulante Behandlungen müssen durch die Universitäten nicht berücksichtigt werden. Insoweit obliegt es dem Verordnungsgeber zu prüfen, ob die Kapazitätsberechnung noch dem aktuellen Stand im Hinblick auf Belastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten entspricht. Soweit die Universitäten in die Ausbildung von Medizinstudenten Lehrpraxen einbeziehen, ist dies bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Für den Studiengang Zahnmedizin hat das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 25.06.2018 - 6 B 136/18 HAL entschieden, dass für einen von den Studienbewerbern geforderten „Notzuschlag auf Zeit“ aufgrund von geburtenstarken Jahrgänge kein Raum sei, da die derzeitigen Studienanfänger im Regelfall um das Jahr 2000 geboren seien und damit keinen besonders geburtenstarken Lehrgang angehörten. Im Beschluss vom 25.06.2018 zum Aktenzeichen 6 B 60/18 HAL u.a. hat das Gericht außerdem die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Anordnungsverfahren konkretisiert. Die Studienbewerber müssten die Richtigkeit der Berechnungen der Universität oder die Rechtmäßigkeit der zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundlagen substantiiert infrage stellen. Für eine darüberhinausgehende Detailprüfung durch das Gericht bestehe kein Anlass. Eine ungefragte Fehlersuche sei auch vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt.

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