Hochschulzulassungsrecht: Medizin - Mitternachtszählung

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 13.05.2015 - 3 A 249/13 HAL eine Klage auf Zulassung zum klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin zum Wintersemester 2013/2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität abgewiesen.  

Das Gericht könne offen lassen, ob eine Änderung der Zählweise der belegten Krankenhausbetten auf eine „Mittagszählung“ zu einer höheren Bettenzahl führen würde. Jedenfalls sei die beklagte Universität nicht verpflichtet, ihre bisherige Zählweise anhand von Mitternachtsbeständen zu ändern. Wie die Zahl der tagesbelegten Betten festzustellen ist, sei normativ nicht festgelegt. Erforderlich, aber auch genügend, sei damit die Verwendung einer Zählweise für die Kapazitätsberechnung, die im Rahmen des Klinikumsbetriebs rationalen Erwägungen folgt. Dies sei bei der von der beklagten Universität angewandten Mitternachtszählung der Fall. Diese Vorgehensweise sichere nämlich die Erfassung aller für eine oder mehrere Nächte aufgenommenen Patienten und zähle die Liegezeit. Eine andere Zählweise sei dem nicht eindeutig vorzuziehen. Besser sei in diesem Zusammenhang nicht die Zählweise, die die höchste Zahl an belegten Betten und damit die höchste Kapazität ergebe. Denn tatsächlich würden sich die Ausbildungsmöglichkeiten nämlich nicht verbessern, wenn dieselben Patienten nur anders gezählt werden. Die Klägerin habe auch nicht aufzeigen können, weshalb die in der Kapazitätsverordnung festgelegte Quote von 15,5 % fehlerhaft sein soll.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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