Hochschulzulassungsverfahren Medizin

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 07.03.2013, Aktenzeichen: 3 B 523/12 HAL u. a., zur Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2012/2013 entschieden.

Dabei folgte das Verwaltungsgericht zunächst nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich gerichtliche Antragsteller zuvor im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität für den begehrten Studiengang beworben haben müssen. Im Rahmen der Berechnung des Lehrangebotes wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Fakultätsvorstand für die Beschlüsse über Deputatsverminderungen zuständig sei.

Der Begriff des Lehrangebotes in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HMG LSA mit einer Zuständigkeit des erweiterten Fakultätsrates sei nicht identisch mit dem Begriff des Lehrangebotes im Sinne von § 8 KapVO. Bei eher alltäglichen Entscheidungen wie Deputatsverminderungen, Stellenentscheidungen einschließlich Entfristungen und Erteilung von Lehraufträgen sei der Fakultätsvorstand zuständig. Die angesetzten Deputatsverminderungen für Funktionsstellen seien daher nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für den Umfang des Einsatzes von Klinikern in den integrierten Seminaren. Die Lehrverpflichtung für Professoren betrage nach wie vor 8 Semesterwochenstunden. Die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sei nicht deshalb rechtswidrig, weil andere Bundesländer zwischenzeitlich eine Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden vorsehen.

Nicht anerkannt hatte das Verwaltungsgericht allerdings den Dienstleistungsexport in Bachelorstudiengänge. Die Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin seien verpflichtet, ihre eigenen Studenten auszubilden. Anerkannt wurde lediglich der Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin. Insoweit sei der Ansatz eines Schwundfaktors nicht geboten.

Die daraufhin zu vergebenen Studienplätze wurden lediglich als Teilstudienplätze zuerkannt, da die klinische Aufnahmekapazität geringer als die vorklinische Aufnahmekapazität sei.

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