Hochschulzulassungsverfahren Zahnmedizin

Nachdem das Sommersemester 2012 fast vorbei ist, liegen nun die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Halle zu den Eilverfahren betreffend den Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2011/2012 vor.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.06.2012, Aktenzeichen 3 B 288/11 HAL, entschieden, dass die nach § 23 Abs. 1 der Vergabeverordnung Stiftung des Landes Sachsen-Anhalt bis zum 15.07.2011 zu stellenden außergerichtlichen Anträge bei der Verwaltung der Hochschule, also beim Rektor, dem Kanzler oder der nachgeordneten Verwaltung, insbesondere beim Immatrikulationsamt einzureichen sind. Die Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren hatte ihren Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität jedoch nicht beim Immatrikulationsamt, sondern bei der Studierendenschaft an der Hochschule eingereicht. Zwar könne auch der Studierendenschaft Behördenqualität zukommen, jedoch nur soweit ihre eigenen Aufgaben betroffen sind. Die Aufgabe der Zulassung von Studienbewerbern zum Studium stelle jedoch keine Aufgabe der Studierendenschaft dar, sodass der Antrag fristwahrend nicht bei der Studierendenschaft eingereicht werden konnte.

Mit Beschluss vom 04.07.2012, Aktenzeichen 3 B 196/11 HAL u. a., hat das Verwaltungsgericht Halle die Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin inhaltlich überprüft. Dabei hat das Gericht nach der im gerichtlichen Eilverfahren durchgeführten Beweisaufnahme seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kinderbehandlungseinheiten nicht zu den Behandlungseinheiten für die Zahnerhalts- und Zahnersatzkunde gemäß § 19 Abs. 1 KapVO zu zählen sind. Es fehle den Kinderbehandlungseinheiten jedenfalls an der erforderlichen Widmung für die studentische Ausbildung im Bereich der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde. Außerdem hat das Gericht trotz der entgegenstehenden Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Grenzwert gemäß § 19 Abs. 1 KapVO von 0,67 Behandlungseinheiten je Studierendem bestätigt. Das Gericht hat damit alle Anträge der Studienbewerber kostenpflichtig abgewiesen.

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