Informationsrecht des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Mit Beschluss vom 23.06.2010, AZ: 6 P 8/09, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Personalrat ein Anspruch auf Kenntnis des betrieblichen Anschreibens an die betroffenen Beamten bei betrieblicher Eingliederung hat. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Personalrat das Anschreiben des Dienststellenleiters benötige, um überprüfen zu können, ob der Betroffene über das gesetzliche Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements unterrichtet worden ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Personalrat aber keinen Anspruch auf die Antwortschreiben der Beschäftigten, die der Durchführung des betrieblichen Eingliederungs-managements nicht oder nur ohne Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben. Das Recht dieser Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung verbietet es, deren Haltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und zur Beteiligung des Personalrats zu offenbaren.

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