Inkrafttreten des 9. SächsKVZ

Die Behörden des Freistaates Sachsen erheben für Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich hierbei regelmäßig nach einem Kostenverzeichnis, welches vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zu erlassen und fortzuschreiben ist.

Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten auf Grund von Satzungen Kosten erheben, vgl. § 25 Abs. 1 SächsVwKG. In einigen Kostensatzungen wird hierbei lediglich auf das SächsVwKG und das (jeweils geltende) Kostenverzeichnis verwiesen. Soweit die Satzungsgeber ein eigenes Kostenverzeichnis erstellen, orientieren sie sich regelmäßig an dem Kostenverzeichnis des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.

Seit dem 5. November 2011 ist die Neunte Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (9. SächsKVZ) in Kraft getreten. Gemäß § 2 des 9. SächsKVZ sind nunmehr bei der Ermittlung bestimmter Gebühren innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1 die Maßstäbe des Artikels 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG anzuwenden. Geändert wurde deshalb zum Beispiel der Gebührenrahmen zum Baurecht (laufende Nummer 17), zum Gewerberecht (laufende Nummer 46) und zum Immissionsschutz (laufende Nummer 55). Für Kosten, die bereits vor dem Inkrafttreten des 9. SächsKVZ entstanden sind, ist gemäß § 3 des 9. SächsKVZ das 8. SächsKVZ weiter anzuwenden.

Wir empfehlen, Kostensatzungen dahingehend zu überprüfen, ob eine Anpassung an das 9. SächsKVZ erforderlich ist.

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