Jahresbericht des Sächsischen Rechnungshofes 2008

Der Rechnungshof des Freistaates Sachsen hat seinen Jahresbericht 2008 im Internet veröffentlicht (www.rechnungshof.sachsen.de). Der Rechnungshof hat erneut erhebliche Schwächen und Mängel der Arbeit der Rechtsaufsichtsbehörden festgestellt. Dies betrifft zum Beispiel die Fördermittelvergabe.

 

1. FehlerhafteFördermittelvergabe

 

Der Rechnungshofbemängelt in seinem Jahresbericht die Förderung eines Zweckverbandes. Die Zuwendungen in Höhevon 5,4 Mio. € erfolgten an einen Zweckverband, obwohl die Finanzierung des gefördertenProjektes nicht gesichert war. Die (erforderlichen) Eigenmittel desZweckverbandes in Höhe von 1,8 Mio. € wurden durch die „Spende“ eines Drittenerbracht und nicht als neu hinzugetretene Deckungsmittel bei der Finanzierungbetrachtet. Das Ausschreibungsverfahren wies erhebliche Mängel auf und hätte,so der Rechnungshof, die Rückforderung der Zuwendung gerechtfertigt.

 

2. Keine Beauftragungvon Inkassounternehmen möglich

 

Ausdrücklich weist der Rechnungshof darauf hin, dass Gemeinden, Zweckverbände und andere private Inkassounternehmen mit der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht beauftragt werden dürfen, da die Vollstreckung zum Kernbereich derhoheitlichen Tätigkeit der Kommunen gehört. Nach dem SächsVwVG kann die Vollstreckung von Leistungsbescheiden allein durch den Gerichtsvollzieher alsaußerhalb der Vollstreckungsbehörde stehender Person erfolgen. Dadurch wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Die durch die Verfolgungsbehörde erlangten personenbezogenen Daten des Betroffenen müssen beider Behörde verbleiben. Ausnahme ist allein die gesetzlich geregelte Betrauung des Gerichtsvollziehers mit einzelnen Tätigkeiten in der Vollstreckung.

 

Der Rechnungshof äußertedaneben erhebliche rechtliche Bedenken bei einer „bloß“ unterstützender bzw.vorbereitender Tätigkeit der Inkassodienstleister als sog. Verwaltungshelfer im Vorstadium der Beitreibung bzw. in deren Nachgang (schriftliche Mahnung,Telefoninkasso, Adressenrecherche, Schuldnerüberwachung). Nach § 30 AO ist die Offenbarung von Daten aus dem Steuerschuldverhältnis an den nichtöffentlichen Bereich grundsätzlich unzulässig. Darüber hinaus dürfen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich sind.

 

Die Forderungseinziehung durch Rechtsanwälte im Namen, Auftrag und für Rechnung derBehörde ist dagegen keine Inkassodienstleistung im oben genannten Sinn und daher unbedenklich.

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