Kalkulation von Benutzungsgebühren im Friedhofsrecht

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 03.12.2013, Aktenzeichen: 1 A 6/12, über eine gemeindliche Kalkulation von Benutzungsgebühren für einen Friedhof als öffentliche Einrichtung entschieden.

Streitgegenständlich war ein Bescheid über eine Bestattungsgrundgebühr über 1.225,00 €. Diese war nach Auffassung des Senats rechtswidrig, da die der Festsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung entsprach. Die Abgabensatzung bestimmte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter anderem den die Abgabe begründenden Tatbestand. Die Bestattungsgrundgebühr sollte danach als Bestattungsleistung im Wesentlichen das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, die Benutzung und würdige Ausschmückung der Leichenzelle, die Überführung der Leiche von der Leichenzelle in die Aussegnungshalle, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten enthalten. Eine solche Festlegung des Gebührentatbestandes sei nicht zu beanstanden. Tatsächlich waren in die Kalkulation allerdings auch Kosten der öffentlichen Einrichtung einbezogen, die nach den in der Gebührensatzung definierten Tatbeständen anderen Arten von Benutzungsgebühren, etwa der Grabnutzungsgebühr, ganz oder anteilig zugeordnet waren. Dies führte im Ergebnis zu einer Überhöhung der Bestattungsgrundgebühr, die die Gebührenkalkulation insgesamt rechtswidrig machte.

Bei jeder Kalkulation ist daher – selbstverständlich – zu prüfen, dass in die Kalkulation einzelner Gebühren nur diejenigen Kosten eingestellt werden, die in der Satzung für den entsprechenden Abgabetatbestand auch geregelt sind. Diese Anforderungen lassen sich aufgrund vergleichbarer Rechtslage ohne weiteres auf das Kommunalabgabengesetz in Sachsen übertragen.

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