Kein Anspruch auf Kopiergeld in staatlichen Schulen

In der vergangenen Mandanteninformation, Seite 17, informierten wir Sie darüber, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.04.2012 (Aktenzeichen 2 A 520 /11) die Auffassung der Vorinstanz bestätigt hat, wonach den Gemeinden als öffentliche Schulträger kein Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten zusteht. Zwischenzeitlich liegen die Entscheidungsgründe vor. Danach hat die Gemeinde keinen Anspruch auf Erstattung der Kopierkosten, da eine gesetzliche Rechtsgrundlage hierfür fehle. Als Rechtsgrundlage scheide insbesondere § 31 Abs. 1 SächsSchulG aus, wonach die Eltern ihre Kinder für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten haben. Zu dieser Ausstattung gehören nach Auffassung des Gerichts all die Gegenstände, die das Kind von zu Hause zum Unterricht mitbringt. Dies umfasse z. B. Turnkleidung für den Sportunterricht sowie Schreibmaterial und Hefte. Kopien werden dagegen den Schülern von der Schule als Lernmittel zur Verfügung gestellt und sind deshalb der Sphäre der Schule und damit dem Schulträger zuzuordnen.

Es bestehe auch kein Anspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Es sei Aufgabe der Gemeinde als Schulträgerin, die entsprechenden Lernmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören neben den notwendigen Schulbüchern auch Atlanten, Arbeitshefte, Ganzschriften, für den Schulgebrauch aufbereitete Textsammlungen, Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken, Nachschlagewerke, Aufgaben-, Gesetzes- und Formularsammlungen sowie Tafelwerke. Zwar fallen Kopien von Arbeitsblättern nicht unter diesen Begriff der Schulbücher. Nach der Wertung des § 38 Abs. 2 S. 1 2. Hs. SächsSchulG seien die Kopien aber dennoch den Schulbüchern gleich zu stellen. Nach dieser Vorschrift werden Schulbücher ausnahmsweise zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung eine Leihe ausschließen. Dies gelte für schriftliche Vorlagen, die ihrer Art nach nur eine einmalige Verwendung zulassen. Das seien nicht nur schulbuchbegleitende Arbeitshefte, sondern auch Kopien von Arbeitsblättern und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kopien von Schulbüchern oder von sonstigen zur Verwendung im Unterricht hergestellten Arbeitsblättern handelt.

Anders als das Verwaltungsgericht hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht zu den sonstigen Lernmitteln wie Werkstoffen, Taschenrechnern und Musikinstrumenten geäußert. Das Verwaltungsgericht hatte diese ebenfalls zu den Lernmitteln gezählt, wofür gute Gründe sprechen.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die klagende Gemeinde kann noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einlegen.

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