Keine gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Überqueren eines Bahnübergangs mit geöffneten Schranken

Das Landgericht Detmold, Urteil vom 02.07.2014 – 12 O 210/12, hatte über einen Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Zug zu entscheiden. Der Pkw wollte einen Bahnübergang überqueren, dessen Schranke geöffnet war. Das Licht am Andreaskreuz leuchtete nicht. Als er das Hupsignal eines Zuges hörte, leitete er eine Vollbremsung ein. Er kam allerdings nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und fuhr gegen den mit 100 km/h vorbei fahrenden Zug.

Das Landgericht gab der Klage des Eigentümers des Kraftfahrzeuges gegen die Bahnbetriebsunternehmen und den Schrankenwärter dem Grunde nach statt. Die Betriebsgefahr der Bahn sei aufgrund ihrer Masse und der Schienengebundenheit höher zu bewerten als die des Kraftfahrzeugs. Bei der Haftungsverteilung sei zugunsten des Kraftfahrzeugführers zu berücksichtigen, dass er bei einer geöffneten Schranke ohne Rotlicht am Andreaskreuz darauf vertrauen darf, dass kein Zug kommt. Er darf sich daher mit mäßiger Geschwindigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Bahnübergang nähern. Da das Gericht durch ein Sachverständigengutachten festgestellt hatte, dass der Pkw-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Annähern an den Bahnübergang beachtet hatte, ging es davon aus, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges vollständig hinter die Betriebsgefahr des Zuges zurücktritt. Die Bahnunternehmen und der Schrankwärter hafteten daher für den Unfall allein.

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