Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis unzulässig

Ein in Magdeburg ansässiger Apotheker klagte gegen eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in den Räumen einer Filialapotheke, die einem Apotheker aus Köthen erteilt wurde. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg gab dem Apotheker aus Magdeburg Recht und hob die Versandhandelserlaubnis des Konkurrenten aus Köthen wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz auf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.12.2011 (Aktenzeichen: 3 C 41.10) die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Magdeburg aufgehoben. Anders als das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hielt das Bundesverwaltungsgericht die Klage des Apothekers aus Magdeburg für unzulässig, da ihm die erforderliche Klagebefugnis fehle. Für eine wirksame Anfechtungsklage hätte der Kläger geltend machen müssen, durch die angefochtene Versandhandelserlaubnis in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Die für die Erteilung der Versandhandelserlaubnis maßgebliche Vorschrift des § 11 a ApoG sei jedoch kein Rechtssatz der dem Schutz der individuellen Interessen von Wettbewerbern des Erlaubnisinhabers zu dienen bestimmt ist. Vielmehr diene § 11 a S. 1 ApoG ausschließlich öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen, das heißt sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Der Apotheker aus Magdeburg könne eine Klagebefugnis auch nicht aus seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung herleiten, da die Berufsfreiheit nicht das Recht verleiht, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren. Durch die Erteilung der Versandhandelserlaubnis an den Konkurrenten aus Köthen werde der Apotheker in Magdeburg nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt. Vielmehr realisiere sich mit der Zulassung eines weiteren Marktteilnehmers lediglich das allgemeine marktimmanente Wettbewerbsrisiko.

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