LAG Baden-Württemberg: Neuvergabe von Sicherheitsdienstleistungen kann Betriebsübergang sein

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 17.02.2012, Aktenzeichen: 1 Sa 24/11, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Unternehmen der Kommunikations- und Informationstechnik gliederte im Jahre 2005 an seinem Stuttgarter Standort den Betriebsschutz, die Betriebsfeuerwehr und die Sicherheitssysteme für Betriebsschutz und Betriebsfeuerwehr aus und beauftragte ein Sicherheitsunternehmen mit den entsprechenden Dienstleistungen. Der Auftragnehmer verwendete dabei u. a. ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes und von diesem auch stetig weiterentwickeltes zentrales Alarmmanagementsystem. Zur Jahreswende 2010/2011 verlor das Sicherheitsunternehmen den Auftrag. Stattdessen beauftragte der Auftraggeber einen neuen Auftragnehmer, der sich, wie schon sein Vorgänger, der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten DV-Systeme einschließlich des oben erwähnten zentralen Alarmmanagementsystems bediente. Der neue Auftragnehmer hatte keinen einzigen Arbeitnehmer von seinem Vorgänger übernommen. Ein zunächst beim alten Auftragnehmer tätiger Beschäftigter klagte unter anderem auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Auftragnehmer übergegangen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung könne ein ausschlaggebendes Kriterium für den Betriebsübergang sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggeber entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet. Dies war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorliegend der Fall.

Voraussichtlich wird der im Verfahren unterlegene Auftragnehmer Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen. Bislang hat das Bundesarbeitsgericht die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags durchweg nicht als Betriebsübergang, sondern als Auftrags- oder Funktionsnachfolge angesehen. Allerdings hat sich zwischenzeitlich auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Änderung vollzogen. Denn Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist nicht mehr zwingend die „Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung“. Ein Betriebsübergang kann unter Umständen auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Betriebsmittel – hier ein zentrales Alarmmanagementsystem – zur Abwicklung des Auftrags zur Verfügung stellt.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular