Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: § 4 Abs. 3 TVöD nichtig

TVöD und TV-L sehen in § 4 Abs. 3 die Personalgestellung vor. Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei dem Dritten zu erbringen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L). Allerdings können hier die tarifvertraglichen Regelungen mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ins Gehege kommen, denn nach dem AÜG ist die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern, so jedenfalls das Bundesarbeitsarbeit, verboten. Die Personalgestellung kann sich so schnell in ein juristisches Minenfeld verwandeln.

Dies musste auch ein tariflich gebundener Arbeitgeber feststellen, der seinen Bereich „Küche und Catering“ an eine eigens hierfür gegründete Tochtergesellschaft übertrug und seiner Tochtergesellschaft auch das hierfür erforderliche Personal stellte. Man stritt sich aber – unter anderem – über Arbeitszeiten und der Betriebsrat des Arbeitgebers suchte, die nach seiner Auffassung auch für die gestellten Arbeitnehmer bestehenden Mitbestimmungsrechte gerichtlich durchzusetzen. Der Betriebsrat war – bislang – erfolgreich, denn das Landesarbeitsgericht bestätigte mit Beschluss vom 11.02.2016 – 3 TaBV 2/14 die für die Arbeitnehmervertretung positive Entscheidung der ersten Instanz. § 4 Abs. 3 TVöD sei wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verankerte Verbot der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 134 BGB nichtig. Damit sei das dem Arbeitgeber zustehende Weisungsrecht nicht wirksam auf die Tochtergesellschaft übergegangen mit der weiteren Rechtsfolge, dass die personalgestellten Arbeitnehmer nicht in den Betrieb der Tochtergesellschaft eingegliedert wurden (womit der Betriebsrat des Arbeitgebers für die gestellten Arbeitnehmer zuständig war).

Die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L ist, wie dieser Fall illustriert, mit rechtlichen Unsicherheiten gespickt. Man kann allerdings auf klärende Worte des Bundesarbeitsgerichts hoffen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

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