Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Pandemie, Desinfektionsmittel und fristlose Kündigung

Ein seit dem Jahre 2004 bei dem beklagten Paketzustellunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer entwendete Ende März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle aus den Waschräumen. Der Arbeitnehmer war als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge tätig. Die Arbeitgeberin glaubte dem Arbeitnehmer nicht, dass er sich jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben habe, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Das Arbeitsgericht und jetzt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20) bestätigten die fristlose Kündigung. Es sei - so das Landesarbeitsgericht - davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer sich das Desinfektionsmittel zugeeignet habe, um es selbst zu verbrauchen. Auch sei eine Abmahnung ungeachtet der langen Beschäftigungszeit nicht erforderlich gewesen, denn der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war, und in Kenntnis davon, dass die Arbeitgeberin mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet.

Es dürfte sich herumgesprochen haben, dass der Ausgang arbeitsgerichtlicher Verfahren oft schwer vorhersehbar ist. Dies gilt im besonderen Maße für die Überprüfung fristloser verhaltensbedingter Kündigungen. Umso erfreulicher ist es, wenn, wie hier, die von den Arbeitsgerichten gewonnenen Ergebnisse auf den ersten Blick - diese subjektive Anmerkung sei erlaubt - mit dem Gerechtigkeitsempfinden übereinstimmen.

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