Landesarbeitsgericht Hamm: Der „blitzschnelle“ Aufhebungsvertrag

Eine Arbeitnehmerin wurde zu einem Gespräch mit dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin gebeten. Der Anlass des Gesprächs war der Arbeitnehmerin nicht bekannt. Anwesend war zudem der Rechtsanwalt der Arbeitgeberin.

Der Arbeitnehmerin wurden Unregelmäßigkeiten vorgeworfen und sogleich ein bereits vorbereiteten Arbeitsvertrag vorgelegt mit dem Bemerken, sie könne zwischen fristloser Kündigung nebst Strafanzeige und sofortiger Unterzeichnung des Vertrags wählen. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete nach einer 10-minütigen Gesprächspause, focht den Aufhebungsvertrag aber eine Woche später an, woraufhin die Arbeitgeber fristlos kündigte. Gegen die – strittige - Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte die Arbeitnehmerin. Sie gewann vor dem Arbeitsgericht und verlor dann vor dem Landesarbeitsgericht, das sein Urteil vom 17.05.2021 – 18 Sa 1124/20 - im Leitsatz wie folgt zusammenfasst: Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns, wenn er einen Rechtsanwalt zu den Vertragsverhandlungen hinzuzieht, einen Aufhebungsvertrag vorlegt, der nur sofort abgeschlossen werden kann und dies mit der – im Streitfall nicht widerrechtlichen – Drohung verbindet, er werde eine fristlose Kündigung aussprechen und Strafanzeige erstatten.

Arbeitgeber, die für das Urteil des LAG Hamm möglicherweise viel Verständnis entgegenbringen, seien allerdings daran erinnert, dass das oben beschriebene Szenario nicht in jedem Fall „rechtssicher“ ist. U.a. müsste auch ein „verständiger Arbeitgeber“ die angedrohte fristlose Kündigung in der entsprechenden Situation „ernsthaft“ erwägen. Die sorgfältige Vorab-Prüfung einer solchen „Blitzaktion“ sei daher anempfohlen.

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