Liegen gelassener Sperrmüll: Verantwortlichkeit der Kommunen?

Eine im Gebiet des Altmarkkreises (Sachsen-Anhalt) belegene Kommune hatte die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises auf dem Wege der Normenkontrolle angegriffen. Zu entscheiden war über eine Satzungsvorschrift, wonach verbotswidrig abgelagerte Abfälle im Straßenbereich durch den jeweiligen Baulastträger bzw. innerhalb von Ortschaften durch die Gemeinde nach Maßgabe der Satzung zu entsorgen wären. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hielt in seinem Beschluss vom 24.04.2008, Aktenzeichen: 2 K 160/07, diese Satzungsregelungen mit dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalts wie auch dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für vereinbar. Die Revision hatte das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kommune die Nichtzulassung der Revision aufgehoben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Antragstellerin, d. h. die Kommune, werfe sinngemäß die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf, ob die Gemeinden überlassungspflichtige Besitzer im Sinne von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG hinsichtlich solcher Abfälle seien, die im Rahmen der Sperrmüllabfuhr zur Abholung an der Straße bereitgestellt, aber nicht eingesammelt worden sind (vgl. Beschluss vom 16.10.2008, BVerwG 7 BN 3.08).

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