LSG Hessen: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis bei Alkoholerkrankung

Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 28.04.2022 (L 1 KR 429/20) entschieden, dass alkoholkranke Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis haben, da zur Behandlung einer Alkoholerkrankung insbesondere Rehabilitationsbehandlungen, medikamentöse Rückfallprophylaxe und Psychotherapie zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich können Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung gemäß § 31 Abs. 6 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen, wenn die Erkrankung nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden kann. Zur Therapie einer Alkoholerkrankung stehen jedoch Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. Maßgeblich für den Anspruch seien insbesondere allein medizinische Hinderungsgründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben. Der Versicherte hatte sich darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne.

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