Neues zur Altersdiskriminierung von Beamten

Auch im Land Berlin war früher für die Gehaltseinstufung der Beamten das Lebensalter maßgeblich. Seit dem Jahr 2012 wird auch dort nach der beruflichen Erfahrung differenziert. Die Übergangsregelung orientierte sich allerdings am bislang gezahlten Gehalt und damit auch am Lebensalter.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. die Berliner Übergangsregelung zur Umstellung der Beamtenbesoldung hin zu einem erfahrungsbasierten System mit dem EU-Recht für vereinbar gehalten und damit bestätigt. Die Übergangsregelung beruhe zwar auf dem altersdiskriminierenden alten System. Allerdings sei die Regelung gerechtfertigt, um den Systemwechsel zu ermöglichen.

Bestätigt hat dabei der Europäische Gerichtshof auch, dass sich der weitere Aufstieg nach der seit Inkrafttreten der Neuregelung erworbenen Berufserfahrung bemesse. Ferner meinte das Gericht – das sah der Generalanwalt noch anders – dass EU-Recht nicht vorschreibe, einen finanziellen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Besoldungsstufe und der höchsten Besoldungsstufe zu zahlen.

Schließlich bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass eine nationale Vorschrift, nach der Ansprüche vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssen, mit EU-Recht vereinbar sei.

Im September/Oktober 2014 wird sich der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Altersdiskriminierung der Beamten auseinandersetzen. Dabei wird auch die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den Prüfstand gestellt werden (Urteile vom 23. April 2013 – 2 A 150/12 und 2 A 184/12). Unter anderem hatte das oberste sächsische Verwaltungsgericht einem Beamten des gehobenen Dienstes aufgrund Altersdiskriminierung einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zugebilligt.

Nach dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts wird – hoffentlich – Gewissheit über die Konsequenzen einer altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten bestehen.

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