Niederschlagswassergebühren: VG Leipzig zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen

Das VG Leipzig hat mit Urteil vom 04.11.2011 (Az: 6 K 433/09) eine Klage auf Aufhebung eines Nieder-schlagswassergebührenbescheids abgewiesen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger vorgetragen, dass das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickere. Ein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen sei nicht gegeben, weil die Grundstücksentwässerungs-anlagen alt und marode seien und deshalb Niederschlagswasser von diesen nicht in die öffentlichen Anlagen gelangen würde. Der von unserer Kanzlei vertretene Zweckverband hatte eine Benebelungs-probe zum Nachweis des Anschlusses durchgeführt und mit Fotos dokumentiert.

Nach Inaugenscheinnahme des Grundstücks durch das VG Leipzig stellte dieses zwar den schlechten baulichen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen fest. Das Gericht bezweifelte aber auf Grund der Benebelungsprobe nicht den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Anlagen. Nach Auffassung des VG Leipzig ist davon auszugehen, dass z.B. das auf den Dachflächen anfallende Nieder-schlagswasser bei einer durchschnittlichen Regenmenge oder bei sogenanntem Starkregen trotz der maroden Grundstücksentwässerungsanlagen in die öffentlichen Anlagen gelangt.

Das VG Leipzig stellte zudem ausdrücklich klar, dass eine tatsächlich geringere versiegelte Grundstücks-fläche für die Niederschlagswassergebührenfestsetzung unbeachtlich ist, soweit der Gebühren-schuldner nicht von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, eine solche zu deklarieren.

Wir empfehlen in den Fällen der Widerspruchseinlegung wegen fehlendem Anschluss an die öffentlichen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung, zeitnah eine Dokumentation des Grund-stücksanschlusses zu fertigen.

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