Oberlandesgericht Dresden: Zur Haftung des Zweckverbandsvorsitzenden und des Zweckverbandes

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 24.07.2015 – 1 U 1531/14 über folgenden Sachverhalt entschieden: Der Vorsitzende eines Schulzweckverbandes füllte den Erhebungsbogen für Schülerdaten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen fehlerhaft aus, indem er für eine der Mitgliedsgemeinden den Schüleransatz mit 0,00 einstellte. Der Kommune entgingen daher Schlüsselzuweisungen in erheblichem Umfang. Die von unserer Kanzlei vertretene Mitgliedsgemeinde verklagte den Verbandsvorsitzenden wie auch den Schulzweckverband auf Schadensersatz.

In erster Instanz war das Landgericht Leipzig zuständig. Das Landgericht bejahte eine Haftung beider Beklagten (Urteil vom 19.09.2014 – 5 O 4076/10). Beide Beklagten stünden zu der Klägerin in einem Sonderrechtsverhältnis. Danach seien die Grundsätze eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses heranzuziehen und §§ 662 ff. BGB seien entsprechend anzuwenden.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Haftung des Schulzweckverbandes in zweiter Instanz bestätigt. Die Haftung des Verbandsvorsitzenden hat das Dresdner Gericht allerdings verneint. Der Verbandsvorsitzende hätte im Verhältnis zur Kommune keine besonderen Vermögensbetreuungspflichten zu beachten gehabt. Das Oberlandesgericht hatte ferner zu überprüfen, ob solche Pflichten des Verbandsvorsitzenden gegenüber dem Schulzweckverband bestanden; die Kommune hatte sich nämlich etwaige Schadensersatzansprüche des Verbandes gegen den Verbandsvorsitzenden abtreten lassen. Ein auf die Verletzung solcher Pflichten gestützter Schadensersatzanspruch scheiterte aber nach Meinung des Oberlandesgerichts letztlich daran, dass die Haftung des Verbandsvorsitzenden gegenüber dem Zweckverband im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, dem Zweckverbandsvorsitzenden aber - so jedenfalls das Gericht – nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Eine solche Haftungsbeschränkung ergibt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden aus der analogen Anwendung des § 97 des Sächsischen Beamtengesetzes (alte Fassung).

Erstmalig hatten sächsische Gerichte über die Haftung des Zweckverbandes gegenüber seiner Mitgliedskommune wie auch über die persönliche Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbandes gegenüber der Mitgliedskommune zu entscheiden. Auch die Frage, ob einem Verbandsvorsitzenden gegenüber dem Zweckverband die Haftungsprivilegierung nach § 97 der alten Fassung des Sächsischen Beamtengesetzes (jetzt ist die Haftungsprivilegierung des Beamten in § 48 Beamtenstatusgesetz geregelt) war bislang, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand der Rechtsprechung.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist nicht rechtskräftig. Nun darf sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit diesen spannenden Rechtsfragen auseinandersetzen.

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