OVG Bautzen: Keine Ermächtigungsgrundlage für Feuerwehrkostensatzung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 04.05.2011 (Aktenzeichen 5 A 538/09) entschieden, dass § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) „mangels eines Regelungsinhaltes als Ermächtigungsgrundlage für die gebührenrechtliche Regelung“ zum Kostenersatz in einer kommunalen Satzung ausscheide. Das OVG konnte durch Auslegung keinen (!) Regelungsinhalt des § 69 Abs. 3 SächsBRKG ermitteln.

Nach § 69 Abs. 1 SächsBRKG sind die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfeleistung unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. § 69 Abs. 2 SächsBRKG bestimmt für sieben enumerativ aufgezählte Fallgruppen eine Verpflichtung zum Ersatz der der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten. § 69 Abs. 3 SächsBRKG bestimmt für vier ebenfalls enumerativ aufgezählte Fallgruppen, dass für „alle anderen Leistungen“ der Gemeindefeuerwehr die Gemeinde durch Satzung einen Ersatz der Kosten verlangen kann. Das Verhältnis der drei Absätze des § 69 SächsBRKG sowie die verwendeten Begrifflichkeiten seien in sich widersprüchlich und führen somit zur Unbestimmtheit des § 69 Abs. 3 SächsBRKG. Der in § 69 Abs. 3 SächsBRKG verwendete Begriff „alle anderen Leistungen“ könne so verstanden werden, dass dies alle Leistungen meint, die weder von § 69 Abs. 1 noch von § 69 Abs. 2 SächsBRKG erfasst werden. Diese Begriffsverwendung hätte allerdings zur Folge, dass die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 SächsBRKG kostenpflichtig sind. Dies würde aber im Widerspruch zur Regelung in § 69 Abs. 1 SächsBRKG stehen, wonach Kosten für Einsätze der Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe unentgeltlich sind, „soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen“. Es sei daher unklar, ob § 69 Abs. 3 SächsBRKG auch Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfeleistung über § 69 Abs. 2 SächsBRKG hinaus umfasst. Dies würde aber auch dazu führen, dass die Gemeinde entgegen der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit in § 69 Abs. 1 SächsBRKG für nahezu alle Leistungen der Feuerwehr auf satzungsrechtlicher Grundlage Kosten erheben könnte.

Auch wenn die Entscheidung nur Wirkung zwischen den Prozessparteien hat, dürfte sie zu verallgemeinen sein. Es dürfte daher für die in fast allen Gemeinden üblichen Satzungen zur Regelung des Kostenersatzes der Gemeindefeuerwehr an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen, sodass diese jeweils nichtig sein dürften. Hier ist der Gesetzgeber gehalten, dringend Abhilfe bzw. Klärung zu schaffen.

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