OVG Bautzen: Teilflächenabgrenzung nach § 19 SächsKAG wegen Außenbereich

Regelmäßig ist es bei Grundstücken, die am Rande einer Ortschaft belegen sind, problematisch, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich und somit die beitragsrechtlich zu veranlagende Fläche zu ermitteln.

Das OVG Bautzen vertritt mit Beschluss vom 23.06.2010 (Az: 5 D 51/10) die Auffassung, dass eine, sich dem Wohnhaus anschließende weiträumige Freifläche mit nur untergeordneter Bebauung durch Garagen oder Lauben bzw. mit üblicher Nebennutzung als Hausgarten, Wäscheplatz, Spielplatz oder Swimmingpool, dem Innenbereich zuzuordnen ist.

Eine Grenzziehung „hinter dem letzten Haus“ habe nur Bedeutung für die Frage, ob auf der anschließenden Freifläche noch eine bauliche Hauptnutzung zulässig sei.

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