OVG Berlin-Brandenburg erklärt Stundenpauschale in Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für rechtswidrig

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Urteile vom 10.02.2011, Az.: 1 B 72.09 und 1 B 73/09) sind zwei Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung des Landes Berlin nichtig. In beiden Fällen ging es um einen Feuerwehreinsatz mit einer Dauer von jeweils etwa 30 Minuten, einschließlich An- und Abfahrt. Für jedes der beteiligten Fahrzeuge hatte die Stadt pauschal die Gebühren für eine volle Stunde abgerechnet. Das Gericht hat die beiden Tarifstellen der Ordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig erklärt, da es an einem sachlichen Grund für diese Pauschalierung fehle. Da die Einsatzdauer regelmäßig minutengenau festgehalten werden könne und werde, sei für die Einsätze mehr verlangt worden, als an Kosten tatsächlich entstanden sei. Damit verstoße die Regelung gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität, wonach nur die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattungsfähig sind.

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