OVG LSA zur Kostenerstattung für kommunale Rechnungsprüfung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Beschluss vom 27.05.2020 - 4 L 54/20 zur Kostenerstattung für die kommunale Rechnungsprüfung entschieden, dass § 138 Abs. 2 KVG LSA keine Befugnis des Landkreises enthält, die Kostenerstattung für die Rechnungsprüfung gegenüber der Gemeinde durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Ein Handeln durch Verwaltungsakt zwischen verschiedenen Hoheitsträgern ist grundsätzlich - abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmen - nicht zulässig. § 138 Abs. 2 KVG LSA lässt - im Gegensatz zu entsprechenden Kostenregelungen anderer Länder (wie z. B. § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürKO, § 129 Satz 4 HGO) - ein Handeln durch Verwaltungsakt gerade nicht zu. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der beklagte Landkreis, dem die kommunale Rechnungsprüfung oblag, deshalb darauf verwiesen, den Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für die „auf Kosten der Gemeinde“ durchgeführte Rechnungsprüfung im Wege einer Kostenrechnung geltend zu machen und notfalls im Wege der Leistungsklage durchzusetzen.

Auch die Sächsische Gemeindeordnung enthält für die Kostenerstattung im Bereich der kommunalen Rechnungsprüfung keine ausdrückliche Regelung zum Handeln durch Verwaltungsakt. Somit dürfte eine Kostenerstattung bei der Beauftragung „eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes“ gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 SächsGemO ebenfalls nur im Wege einer Kostenrechnung möglich sein. Veröffentlichte Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hierzu gibt es bis dato jedoch nicht.

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