OVG LSA zur Rechtmäßigkeit eines zu niedrigen Beitragsbescheids trotz Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 15.06.2021 - 4 L 159/19 entschieden, dass eine beitragserhebende Körperschaft zwar mit der Festsetzung eines zu niedrigen Beitrags gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt. Aber der Beitragsbescheid nicht ein subjektives, dem Grundstückseigentümer zustehendes Recht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Somit ist der Bescheid nicht rechtswidrig und aufzuheben, sondern kann allenfalls Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sein.

Der Entscheidung liegt ein Herstellungsbeitrag II zugrunde, der vor dem 31.12.2015 per Bescheid festgesetzt wurde. Die Beitragsberechnung beruht auf einem Beitragssatz von 2,56 €/m², der aufgrund der sog. „Weißenfels-Entscheidung“ rechtswidrig war. Der Beklagte erließ deshalb neue Beitragssatzungen mit einem neuen Beitragssatz in Höhe von 7,58 €/m² bzw. später geändert auf 6,82 €/m². Die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung änderte der Beklagte jedoch nicht, er erließ auch keinen Nacherhebungsbescheid.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts besteht die Beitragserhebungspflicht auch gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer und verpflichtet den Beklagten, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang - ggfs. im Wege der Nacherhebung - zu erheben. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass ein Bescheid mit einem zu niedrig festgesetzten Beitrag auf Grund eines Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht (objektiv) rechtswidrig wäre, verletzte er nicht ein subjektives, dem Einzelnen zustehendes Recht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verwaltungsakt lediglich objektiv rechtswidrig und führt nicht zu einer Rechtsverletzung in diesem Sinne, wenn sich aus dem anzuwendenden einfachen Recht ergibt, dass eine bestimmte materiell- oder verfahrensrechtliche Anforderung, die der Verwaltungsakt verfehlt, ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist.

Dies ist bei der Beitragserhebungspflicht der Fall. Ist der Beitragssatz zu niedrig und die für die Beitragsfestsetzung als Rechtsgrundlage dienende Satzung deshalb nichtig, ist eine subjektive Rechtsverletzung des Grundstückseigentümers gegeben. Die gesetzliche Vorgabe, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe einer wirksamen Satzung zu Beiträgen herangezogen zu werden („Weißenfels-Entscheidung“). Es handelt sich hierbei um eine Anforderung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes, der individualschützend ist. Insoweit besteht ein fundamentaler Unterschied zur vorliegenden Konstellation: hier war der Beitragssatz in der Satzung nicht zu niedrig festgesetzt gewesen.

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