OVG LSA: Zustellung eines Verwaltungsaktes

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Beschluss vom 22.05.2018 – 2 M 38/18 die Auffassung vertreten, dass die Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf der Rechtsbehelfsfrist führt. Voraussetzung ist allerdings, dass keine schriftliche Vollmacht für den Bevollmächtigten vorgelegt wurde, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ergänzend bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, dass die Bekanntgabe auch gegenüber einem Bevollmächtigten vorgenommen werden kann, soweit ein solcher bestellt ist. Es steht somit im Ermessen der Behörde, ob sie in einem solchen Fall den Verwaltungsakt dem Adressaten oder dem Bevollmächtigten gegenüber bekannt gibt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG keinen Zweifel daran, dass mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Betroffenen dieser in jedem Falle wirksam wird.

Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen kann die Behörde somit jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter - wirksam - bestellt worden ist oder nicht. Dies soll im Übrigen auch gelten - so ausdrücklich das Oberverwaltungsgericht -, wenn die Behörde den Verwaltungsakt, ohne dass eine Zustellung vorgeschrieben ist, gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 VwZG LSA und §§ 3 ff. VwZG mittels Zustellung bekanntgibt. Eine Verpflichtung zur Zustellung an den Bevollmächtigten besteht in diesen Fällen nur dann, wenn der für das Verwaltungsverfahren bestellte Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Hat sich für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, ohne eine Vollmacht vorzulegen, stellt es § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG in das Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Adressaten oder seinem Bevollmächtigten zustellt. Das Ermessen der Behörde finde nur dort eine Grenze, wo der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, nämlich des Gebotes gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt, willkürlich verletzt worden ist. Dies wäre der Fall, soweit die Behörde die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet hat und nunmehr willkürlich an den Verpflichteten zustellt. Insoweit trete nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bei Ausübung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG eine Ermessensreduzierung auf null ein.

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