OVG Magdeburg - Unzulässige Deckung von laufenden Betriebskosten der Straßenentwässerung über die Niederschlagswassergebühren

Das OVG Magdeburg hat mit Urteil vom 30.05.2022 – 4 K 144/20 entschieden, dass Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen den Anliegern nicht durch Benutzungsgebühren auferlegt werden dürfen. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke sind insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlage.

Der Antragsgegner hatte laufende Betriebskosten der Straßenentwässerung über die gebührenfähigen Abschreibungen des Anlagevermögens gedeckt, indem er den Aufwand für die Tragung der Betriebskosten für die Straßenoberflächenentwässerung nicht vorab als einrichtungsfremde Kosten abgezogen hatte, sondern in die gebührenfähigen kalkulatorischen Kosten der Grundstückentwässerung einstellte, womit diese entsprechend überhöht sind.

Das Oberverwaltungsgericht wies darauf hin, dass vom Aufgabenträger sichergestellt werden muss, dass die Grundstückseigentümer ausschließlich die Gebühren für die Grundstücksentwässerung zahlen. Wie dies zu erfolgen hat, schreibt das KAG-LSA – im Gegensatz zu Kommunalabgabengesetzen anderer Länder – nicht vor. Zulässig ist es, die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorab als „einrichtungsfremd“ auszusondern, das heißt von den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung abzuziehen.

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