OVG Sachsen-Anhalt: Akteneinsichtsrecht des Landesrechnungshofes

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 20.11.2018 – 4 L 75/16 entschieden, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dem Landesrechnungshof vollständige Einsicht in die Unterlagen der öffentlichen Krankenhausfinanzierung gewähren muss.

Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz wurde geändert und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dazu verurteilt, dem Landesrechnungshof Einsicht in die Unterlagen über die Verwendung von Fördermitteln der Krankenhausfinanzierung nach dem Investitionsprogramm des Landes zu gewähren. Es handelt sich hierbei um Mittel aus einem Investitionszuschlag, der von den Benutzern eines Krankenhauses (Patienten) oder ihren Kostenträgern (z.B. Krankenkassen) für jeden Belegungstag zu entrichten war. Die Auswahl der Fördermaßnahmen oblag einer Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt und der Krankenkassen zusammensetzt. Insgesamt wurden mit den Investitionszuschlägen Krankenhausinvestitionen in Höhe von über 550 Mio. € finanziert.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Investitionsförderung durch die Investitionszuschläge um Wirtschaftsführung des Landes im Sinne von § 88 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt. Dies folge aus Art. 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz), wonach die Investitionszuschläge Teil eines vom Bund, den neuen Ländern und den Benutzern des Krankenhauses gemeinsam finanzierten Krankenhausinvestitionsprogramms sind. Dass über die Verwendung der Mittel in Sachsen-Anhalt die Gemeinsame Kommission einvernehmlich entscheidet, ändere nichts an der bundesrechtlichen Zuordnung der Investitionszuschläge zum Landesvermögen. Darüber hinaus folge die Prüfungsbefugnis des Landesrechnungshofs auch aus dem Umstand, dass der Landesrechnungshof seine gesetzliche Aufgabe, die öffentliche Krankenhausfinanzierung insgesamt zu überprüfen, ohne Einsicht in die Unterlagen zur Verwendung der Investitionszuschläge nicht erfüllen kann. Aufgrund der Beteiligung des Landes an der Gemeinsamen Kommission und dem Letztentscheidungsrecht der Landesregierung über die aus den Investitionszuschlägen zu finanzierenden Fördermaßnahmen müsse sich der Landesrechnungshof auch nicht darauf verweisen lassen, sein Einsichtsrecht gegenüber der Gemeinsamen Kommission geltend zu machen.

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