OVG Sachsen-Anhalt: Urteil der I. Instanz in Plagiatsprozess bestätigt

Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Urteil vom 24.06.2015 – 6 A 241/12 HAL den Entzug des akademischen Grades des „Dr. phil.“ durch eine von uns vertretene Hochschule bestätigt. Die Hochschule sah sich durch den Promovenden - den Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens - getäuscht. In der Dissertation seien in quantitativ erheblichem Umfang fremde Texte ohne Kennzeichnung verwendet oder nur mit der sich von der Quelle distanzierenden Anmerkung „folgt in Auszügen“ versehen worden.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat nun mit Beschluss vom 12.05.2016 – 3 L 146/15 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Vorbringen des Klägers habe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet. Dass der Kläger die verwendeten Quellen im Anhang seiner Dissertation offengelegt habe, schließe nicht aus, dass er den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Auch sah das Gericht II. Instanz keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht einen bedingten Täuschungswillen zu Unrecht angenommen habe. Schließlich sei die vom Kläger behauptete alleinige Autorenschaft einer von ihm im Rahmen seiner Doktorarbeit verwendeten Schrift nicht ansatzweise belegt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Damit ist das rund fünf Jahre dauernde Gerichtsverfahren, dass auch stets die rege Aufmerksamkeit der lokalen Medien gefunden hatte, aus Sicht der betroffenen Hochschule erfolgreich abgeschlossen.

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