OVG Sachsen zur Bestattungspflicht eines Neffen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 09.03.2018 - 3 A 1057/17 die nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz und die hierzu durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht dargelegt.

Anlass war die Klage eines Neffen des Verstorbenen, der von der Gemeinde mit zwei Bescheiden zunächst zur Bestattung und dann zur Tragung der Kosten für die durchgeführte Bestattung verpflichtet worden war. Er wendete ein, dass er den Verstorbenen nicht gekannt habe und seine Verpflichtung daher wegen fehlender familiärer Verbindungen verfassungswidrig sei. Außerdem gebe es eine Erbin, die vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen.

Das Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 31.07.2017 – 6 K 321/16, und das Sächsische Oberverwaltungsgericht folgten diesen Argumenten nicht.

§ 10 Abs. 1 SächsBestG regele – vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 SächsBestG – abschließend, dass für die Erfüllung der Bestattungspflicht der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich sei (primäre Bestattungspflicht). Als nächste Angehörige gelten die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsBestG genannten Personen und zwar in der Reihenfolge der Aufzählung. Erst wenn ein hiernach Bestattungspflichtiger nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder er seiner Pflicht nicht nachkommt, habe nach § 10 Abs. 3 SächsBestG die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen (sekundäre Bestattungspflicht).

Die Aufzählung und Reihenfolge der Bestattungspflichtigen in § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsBestG sei abschließend und enthalte keine Regelung, die unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der Rangfolge zulasse. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob der Bestattungspflichtige dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war oder er zum Verstorbenen keine oder nur eine gestörte Beziehung gehabt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen diese der Gefahrenabwehr dienende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht. Es spiele auch keine Rolle, ob der Verpflichtete finanziell leistungsfähig sei, da er in diesem Fall nach § 74 SGB XII die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger beantragen könne. Unerheblich sei für die primäre Bestattungspflicht weiter, ob es einen Erben des Verstorbenen gebe. Dieser ist öffentlich-rechtlich nicht zur Bestattung verpflichtet. Der Bestattungspflichtige könne von diesem aber die Beerdigungskosten zurückverlangen, da der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat.

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