OVG Thüringen: Unzulässigkeit eines Eilverfahrens einer Stadtratsfraktion

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2020 – 3 EN 737/20 entschieden, dass ein gerichtlicher Eilantrag einer Stadtratsfraktion nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine Verordnung des Landes unzulässig ist.

Eine Fraktion im Erfurter Stadtrat beantragte beim Thüringer Oberverwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die teilweise Außervollzugsetzung der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. 10.2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag. Die Fraktion hatte die Zulässigkeit des Antrages damit begründet, dass sie wegen der in der Verordnung enthaltenen Regelungen zur Einschränkung des Gaststättenbetriebs eine in einer Erfurter Gaststätte geplante Veranstaltung nicht durchführen darf. Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hielt den Antrag bereits für unzulässig. Der antragstellenden Fraktion als freiwilliger Vereinigung von Stadtratsmitgliedern fehle die Beteiligungsfähigkeit nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Sie sei in ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung durch die Einschränkung des Gaststättenbetriebs nicht betroffen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

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